Honorare: Eine Frage der Ehre, Siegburg - Tabelle, Siemon - Tabelle

Donnerstag, 19. Juli 2018 16:45

Das ist ein Post zum ohne Bilder. Er ist für Leser gedacht, welche zur Entlohnung ihrer Leistungen ein Honorar berechnen. Er gliedert sich wie folgt:

+ Definition Honorar (Ehrengeschenk)

+ Siegburg - Tabelle (Ermittlung von Stundensätzen)

+ Siemon - Tabelle (Ermittlung von Einzelleistungen in einzelnen Leistungsphasen)

Definition Honorar (Ehrengeschenk)

Es könnte ja mal vorkommen, dass Sie bei der Verteidigung oder Durchsetzung Ihrer Honorarforderung in die Bredouille kommen.

Zum Beispiel wenn Ihr potentieller Auftraggeber Ihnen nicht das vorgeschlagene Honorar zahlen will, oder wenn Ihre erbrachte Leistung nicht ausreichend geschätzt wird, und demzufolge die Zahlung Ihrer Honorar - Rechnung in Frage steht.

Für diese zugegebenermassen äusserst seltenen Fälle sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihren Auftraggeber mit folgender Argumentation zu überzeugen:

Zitat Wikipedia (Definition Honorar):

„Das Wort kommt ursprünglich aus dem Lateinischen von honorarium (Ehrengeschenk) und leitet sich von „honor, honoris“ (Ehre) ab.

Rechtsberater erhielten im alten Rom keinen Lohn; denn Rechtsrat wurde von angesehenen und wohlhabenden Männern zumeist senatorischen Rangs erteilt, die jede Lohnarbeit als standeswidrig ansahen.

Die Abbildung zeigt das Sarkophag - Relief eines römischen Anwalts (nach H. Gabelmann, Antike Audienz- und Tribunalszenen [Darmstadt 1984] Taf. 32, 2).

Der Rechtsberater erhoffte sich von seiner Tätigkeit vielmehr eine Steigerung seiner sozialen Geltung und damit eine erfolgreiche politische Laufbahn.

Mit der Unentgeltlichkeit der Rechtsberatung war es aber vereinbar, ein „honorarium“, d. h. eine Ehrengabe, als Geschenk anzunehmen.

Das Honorar wurde später derart üblich, dass es als geschuldete Gegenleistung sogar eingeklagt werden konnte.“

Meine Lieblingsbegriffe in diesem Zitat sind:

- Ehrengeschenk

- angesehene und wohlhabende Männer

- Lohnarbeit ist standeswidrig

- Steigerung seiner sozialen Geltung

- Rechtsberatung

Gerade der letzte Punkt ist bedeutend.

Architekten sollten im Sinne eine Rechtsanwalts agieren, um ihren Auftraggeber zu schützen.

Passen Sie aber bitte auf: Nicht dass Ihr Auftraggeber Ihre Rechtsberatung mit Wein statt mit Geld beschenkt.

  

Siegburg - Tabelle (Ermittlung von Stundensätzen)

Um das Thema mit praktischem Nutzen zu füllen, sollten Sie sich mit dem geschätzten Kollegen Siegburg beschäftigen.

Die Vereinbarung von Stundensätzen in Honorarverhandlungen ist immer ein heikles Thema. Viele Kollegen sind hier sehr zurückhaltend.

Doch für die Auskömmlichkeit von Stundensätzen gibt es klare Parameter, bei denen auch die Betriebskosten eines Büros zu berücksichtigen sind.

Der Kölner Rechtsanwalt und Vertrauensanwalt des Bundes Deutscher Architekten Frank Siegburg hat in seiner Siegburg - Tabelle eine Berechnungsmethode entwickelt, bei der eine Punkte - Bewertungs - Matrix auf der Grundlage von fünf Kriterien und deren Bewertung für die Ermittlung des Stundensatzes herangezogen werden kann:

 + die Spezialisierung des Büros

+ die Schwierigkeit der Aufgabe

+ der Grad der schöpferischen Leistung

+ die Berufserfahrung und

+ die Leistungsfähigkeit und das Renommee des Büros

Nach dieser Methode würde die Spanne der Vereinbarungsmöglichkeit zwischen 75,00 bis 300,00 Euro netto pro Stunde für den Büroinhaber betragen.

Ein durchschnittliches Büro müsste demnach für den Inhaber einen Stundensatz zwischen 115,00 und 149,00 Euro netto verlangen.

Herr Siegburg hatte mir statt eines Kommentars eine Mail mit zusätzlichen Informationen zu meinem Blog - Beitrag über die Ermittlung von Stundensätzen geschrieben:

"Sehr geehrter Herr Garbe, Ihr Blog zum Thema Stundensätze hat mich sehr gefreut. Leider habe ich es aus technischen Gründen nicht geschafft den Kommentar unter dem Blog einzufügen, daher darf ich diesen auf diesem Wege übersenden.

Die Vereinbarung von Stundensätze ist in der Praxis in der Tat ein heikles Thema. Mit Novellierung der HOAI 2009 wurden einige wesentliche Bereiche des bisherigen Preisrechts der freien Vereinbarkeit von Honoraren unterworfen. Dies hat zu einer nicht unerheblichen Unsicherheit in der Praxis über die Üblichkeit von Stundensätzen geführt.

Aufgrund von Vorschlägen staatlicher Organisationen, wie z.B. der staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg oder der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium werden Stundensätze empfohlen, die freiberuflich Tätigen nicht einmal den Einsatz des ihnen in den eigenen Verwaltungen entstehenden Aufwands zubilligen (Vgl. hierzu Kaufhold, ibr 2010, 70 ff.; Kaufhold, Hinweise für AG und AN zur Ermittlung üblicher Stundensätze von Planerleistungen, Heft 4 der Schriftenreihe der GHV, 2009).

In der Literatur wird zur objektiven Ermittlung der Höhe von Stundensätzen für Planungsleistungen die Anwendung der sog. Siegburg-Tabelle empfohlen. (vgl. hierzu Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., 2011, § 3 Rdn. 45 f.; Scholtissek, HOAI-Novellierung, Ein Jahr danach, der Architekt, 2010; Kaufhold, Hinweise für AG und AN zur Ermittlung üblicher Stundensätze von Planerleistungen, Heft 4 der Schriftenreihe der GHV, 2009; Kaufhold, ibr 2010, 70 ff).

Dieser Empfehlung hat sich mit der im September 2011 veröffentlichten Pressemitteilung auch die ARGE - Baurecht sowie der BDB Bayern angeschlossen.

In der ARGE Baurecht haben sich die Fachanwälte für Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins zusammengeschlossen. Derzeit gehören der ARGE Baurecht 3.000 Rechtsanwälte an. Damit ist die ARGE Baurecht der größte Berufsverband von baurechtlich spezialisierten Rechtsanwälten in Europa. Der Einfluss der Mitglieder der ARGE Baurecht auf die Inhalte von Musterverträgen für Architekten ist mithin nicht unerheblich. Es ist daher zu erwarten, dass sich die Anwendung der Siegburg Tabelle in der Praxis tatsächlich allgemein durchsetzen wird. Mit freundlichen Grüßen aus Köln Siegburg"

 

Siemon - Tabelle (Ermittlung von Einzelleistungen in einzelnen Leistungsphasen)

Hier geht es um die Bewertung von Einzelleistungen innerhalb der jeweiligen Leistungsphasen, sofern diese nur teilweise beauftragt werden.

Dies kann z. B. bei der Ausführungsplanung relevant werden:

Oft werden Architekten bis zur Ausführungsplanung beauftragt. Hierfür erhalten sie i.d.R. das volle Honorar.

Die Leistungsphase Ausführungsplanung beinhaltet die Einzelleistung "Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektausführung", die aber während der Planung gar nicht erbracht wird.

Dabei kann diese Einzelleistung nach der Siemon - Tabelle mit 1,5 %  bis 3 % des Gesamthonorars bewertet werden.

Tatsächlich wird sie dann meistens durch den bauleitenden Architekten erbracht, dem die Honorierung dieser Teilleistung bei einer Teilbeauftragung der Leistungsphase Objektüberwachung dann fehlt.